Translate

Dienstag, 29. Juli 2014

über sog. Sanitätsflughäfen

ebola, evd, medical, int, who, intel, intelligence, medical intelligence, medint, medintel, open, source, open source, open sources, sources, open intelligence, europe, africa, lassa, hanta, virus, disease, cdc, collection, informartion, net, netz, open collection, survey, news, newspaper, paper.li, free, kostenlos, flilaevirus, affe, monkey, africa, aerogen, aerosol, contact, infection, infective, infektion, kontakt, kontaktinfektion, deutschland, isolation, quarantaine, english, german, europa, europe, who, nyc, genf, berlin, hamburg, nocht, isolation, warnung, warning

Es müssten Maschinen mit vermeintlich infektiösen Passagieren zu den entsprechend ausgestatteten Flughäfen Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München oder Stuttgart umgeleitet werden. 

Laut Gesetz (welchem genau?) kann das Gesundheitsministerium sogar anordnen, dass alle Flugzeuge, die aus einem betroffenen Gebiet kommen, nur auf einem Sanitätsflughafen landen dürfen.


http://www.gesetze.ch/sr/0.818.101/0.818.101_002.htm

http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Umgang_mit_infekti%C3%B6sen_Patienten_VortragHoffmann.pdf


http://sd.dahme-spreewald.de/show_anlagen.php


In § 8 Abs. 1 IGV
-
DG werden die Flughäfen Berlin (BER), Düsseldorf (DUS),
Frankfurt/Main (FRA), Hamburg (HAM) und München (MUC) benannt. Diese
Flughäfen müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgef
ührten
Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit schaffen. Die Benennungen
sind nicht abschließend, da die Länder darüber hinaus die Möglichkeit haben
weitere Flughäfen bei Bedarf zu benennen.
im Hinblick auf die jetzige Entwurfsfassung des IGV
-
D
G zeichnen sich bereits
heute große Probleme bezüglich der Leistungsfähigkeit der Landesgesundheit
s-
ämter zur Schaffung der Kernkapazitäten ab. Die Gesundheitsämter sind vielfach
nicht ausreichend ausgestattet, um Kapazitäten zur Wahrnehmung ihrer Pflichten
im Sinne des IGV
-
DG zur Verfügung zu stellen. So wird es nach gegenwärtigem
Ausstattungsstand unmöglich sein, z.B. die in Anlage 1 B der IGV geforderte 24/7
Stunden/Tage Bereitschaft von einem Arzt und eines/r Pfleger/in zu gewährlei
s-
ten. Es muss sicherge
stellt sein, dass die zuständigen Gesundheitsämter mit den
notwendigen Ressourcen für eine reibungslose Arbeit in Bezug auf die Pflichten
des IGV ausgestattet sind.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen